Seit der letzten naturschutzrechtlichen Änderung gilt nun auch bei der Gehölzpflege die Eingriffsregelung. Die Regelung gilt für Fällungen und Rückschnitte im öffentlichen Bereich – sowohl innerhalb der Bebauung als auch im ländlichen Raum – sowie im privaten Bereich. Unter bestimmten Bedingungen – wenn z.B. keine Baumschutzsatzung vorhanden ist – kann es notwendig werden eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen. Da es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, soll mindestens vier Wochen vor der Durchführung der geplanten Maßnahme der UNB ein Antrag zur Prüfung vorgelegt werden. Zum Verfahren stellt die Region Hannover weitere Informationen und ein Formblatt auf Ihrer Homepage zur Verfügung.
Wird die Maßnahme nicht von einer Behörde durchgeführt, gibt es keine Baumschutzsatzung, keinen gültigen Bebauungsplan mit entsprechenden Maßnahmenbeschreibungen, keine gültige Baugenehmigung und auch keine anderen Genehmigungen/Regelungen, so besteht eine Antragspflicht:
- im bebauten Bereich: für die Fällung eines Einzelbaums ab einem Stammdurchmesser von über 1,0 m gemessen in 1,0 m Höhe und für die Fällung ab zwei Gehölzen auch mit geringeren Stammumfängen
- in der freien Landschaft: für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehende starke Rückschnitte, unabhängig von Stammumfang und Anzahl
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine positive Antwort der UNB vorliegt. Sollte nach Ablauf von vier Wochen keine Antwort vorliegen, dürfen Maßnahmen genehmigungsfrei ausgeführt werden. Der Eingriff ist in der Regel auszugleichen, weshalb Antragsteller mit Kompensationsmaßnahmen rechnen müssen. Dient die Fällung eines Baumes der Beseitigung einer unmittelbaren erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben), kann die Maßnahme sofort vollzogen werden. Dann ist die UNB unverzüglich über die durchgeführte Maßnahme zu unterrichten.
Die Unterhaltungsverbände in Niedersachsen gelten als Behörde und können Maßnahmen daher ohne erhöhten Verwaltungsaufwand durchführen.