Termine

24.05.2023 – Leineschau (begrenzte Personenanzahl)

04.07. oder 26.07.2023 – Ausweichtermine für Leineschau

22.08.2023 um 14 Uhr – 4. gemeinsame Vorstandssitzung

21. bis 30.11.2023 – Dienstag bis Donnerstag jeweils ab 8.30 Uhr – Gewässerschauen der 6 Schaubezirke

Austausch mit Jagdausübenden am 09.05.2023

Am gestrigen Dienstagnachmittag trafen sich rund 30 Jagdausübende in Barsinghausen, um sich mit den Verbänden 52 und 53 auszutauschen. Es wurden alle Hegeringe, Jägerschaften sowie einzelne Jäger:innen eingeladen, die in den Verbandsgebieten und an den Verbandsgewässern tätig sind. Das Verbandspersonal legt seit einigen Jahren einen großen Fokus darauf, möglichst viele Akteure in Entscheidungen und Aktivitäten einzubinden. Der Kontakt zu den Jagdausübenden ist derweil leider zu kurz gekommen, obwohl Überschneidungen der Wirkungsbereiche bestehen und es viele gemeinsame Ziele, wie z.B. die Förderung von Rückzugsorten für wildlebende Tiere, gibt. Das Treffen sollte nun dazu beitragen die Zusammenarbeit zu stärken und Gemeinsamkeiten aufzudecken.

Herr Sandner und Frau Bruns starteten die Veranstaltung mit einer kurzen Vorstellung der Aufgaben und Projektarbeiten beider Verbände. Die Geschäftsführerin des GLV 52 erläuterte die gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben mit besonderem Fokus auf die praxisnahe Umsetzung und die naturnahe Ausgestaltung. Es folgte der Geschäftsführer des UHV 53 mit der Vorstellung der gemeinsamen Projektarbeit u.a. im Rahmen der Gewässerallianz Niedersachsen. Anhand einer großen Karte mit beiden Verbandsgebieten und allen unterhaltungspflichtigen Gewässern wurde deutlich, dass die alleinige Bewältigung aller Rechte und Pflichten nicht alleine vom Verbandspersonal gestemmt werden kann.

Gemeinsame Karte

Neben allgemeinem Austausch über Herausforderungen der täglichen Arbeit, ging es insbesondere um die Bewältigung der Nutriabejagung. Fachexpertise wurde von Frau Scheele-Middelbeck beigesteuert, die als hauptamtliche Nutriajägerin der Landwirtschaftskammer Niedersachsen tätig ist. Die Jägerin berichtete, dass die Bejagung unbedingt erforderlich sei, um die Populationsgröße der invasiven (nicht heimischen) Tierart so gering wie möglich zu halten. Durch ihre Wühlaktivitäten an Gewässerrändern kommt es sehr häufig zu Problemen wie das Einbrechen von Fahrzeugen oder Durchlöcherung von Hochwasserschutzanlagen (mehr Informationen zu den Problemen finden sich auf den Seiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen).

Um der Ausbreitung entgegenzuwirken müssten die Tiere beständig bejagt werden. Dazu können verschiedene Methoden zum Einsatz kommen. Bewährt hat sich die Fallenjagd. Frau Scheele-Middelbeck präsentierte den Anwesenden die Funktion einer Rohrfalle inklusive neu entwickeltem Fangkorb, welcher die Bejagung insgesamt stressfreier und schonender durchführbar macht.

 

Zur Unterstützung der Jagdausübenden schütten die Verbände pro Nutria einen Betrag von 6 EUR aus. Jede Person, die an den Verbandsgewässern Tiere erlegt kann diese sogenannte “Schwanzprämie” erhalten. Dazu muss das untere Ende (min. 3 cm) des Nutriaschwanzes als Belegstück konserviert werden. Dies gelinge am besten in Spiritus. Jeweils im Frühjahr eines Jahres sollen die Belegstücke bei den Hegeringsleitungen zusammengetragen werden, damit die hauptamtliche Nutriajägerin die Abrechnung vornehmen kann. Ein Faltblatt der Verbände erläutert das Vorgehen noch einmal.

Die abschließende Diskussionsrunde mit allen Anwesenden befasste sich teils sehr umfangreich mit den folgenden Themen:

  • Probleme durch Biberaktivitäten und fehlendes Bibermanagement
  • Auch bei der Nutriaproblematik keine Unterstützung seitens des Landes Niedersachsen – undurchsichtige Zuständigkeiten erschweren den Jagdausübenden Tätigkeiten
  • Schwierigkeiten bei der Jagdausübung in befriedeten Bereichen – Notwendigkeit der Bejagung sei Anwohner:innen schwer zu vermitteln
  • allgemein wenig Akzeptanz für die Bejagung der Nutria (inner- und außerorts) durch fehlende Sensibilisierung – Störung der Jagd, Beschädigung und Diebstahl von Fallen
  • sehr hohe rechtliche Anforderungen sorgen dafür, dass Bereitwilligkeit zur Ausübung des Ehrenamts zurückgeht

 

Schlussendlich wurde sich darauf geeinigt, dass die Zusammenarbeit gestärkt werden soll. Dazu ist es erforderlich öfter miteinander zu kommunizieren und sich gegenseitig bei den anfallenden Herausforderungen zu unterstützen. Es wurde angeregt, dass Ideen entwickelt werden, um alle Menschen hinsichtlich der Erfordernisse der Nutriajagd und den möglichen Gefahren zu sensibilisieren.

Veröffentlichung der neuen Satzung im gemeinsamen Amtsblatt der Region Hannover

Heute wurde die von der Verbandsversammlung am 9. März verabschiedete Satzung veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

Link zum Amtsblatt 

Link zur Lesefassung

Information über Auftragsvergabe – Wennigser Mühlbach

Auftraggeber: Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLv 52), Marktstraße 33, 30890 Barsinghausen

Beschränkte Ausschreibung der Ingenierleistungen: „Herstellung der Durchgängigkeit und Strukturverbesserung des Wennigser Mühlbachs in der Ortslage Wennigsen (Leistungsphase 1-4 + besondere Leistungen) (BauPNr. 22-171)“

Auftragsvergabe an: HGN Beratungsgesellschaft mbH, Celler Straße 66, 38114 Braunschweig

Information über Auftragsvergabe – Ihme

Auftraggeber: Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLv 52), Marktstraße 33, 30890 Barsinghausen

Beschränkte Ausschreibung der Ingenierleistungen: „Handlungskonzept zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Ihme, (BauP Nr. 22-172)“

Auftragsvergabe an: Sönnichsen&Weinert, Schwarzer Weg 8, 32423 Minden

Leitbild

Im September haben die Vorstände der Verbände 52 und 53 ein gemeinsames Leitbild beschlossen, nach dem Gremien und Mitarbeitende Entscheidungen treffen und ihre Arbeit ausrichten wollen.

Verschärfung des Gehölzschutzes (privat und öffentlich)

Seit der letzten naturschutzrechtlichen Änderung gilt nun auch bei der Gehölzpflege die Eingriffsregelung. Die Regelung gilt für Fällungen und Rückschnitte im öffentlichen Bereich – sowohl innerhalb der Bebauung als auch im ländlichen Raum – sowie im privaten Bereich. Unter bestimmten Bedingungen – wenn z.B. keine Baumschutzsatzung vorhanden ist – kann es notwendig werden eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen. Da es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, soll mindestens vier Wochen vor der Durchführung der geplanten Maßnahme der UNB ein Antrag zur Prüfung vorgelegt werden. Zum Verfahren stellt die Region Hannover weitere Informationen und ein Formblatt auf Ihrer Homepage zur Verfügung.

Wird die Maßnahme nicht von einer Behörde durchgeführt, gibt es keine Baumschutzsatzung, keinen gültigen Bebauungsplan mit entsprechenden Maßnahmenbeschreibungen, keine gültige Baugenehmigung und auch keine anderen Genehmigungen/Regelungen, so besteht eine Antragspflicht:

  • im bebauten Bereich: für die Fällung eines Einzelbaums ab einem Stammdurchmesser von über 1,0 m gemessen in 1,0 m Höhe und für die Fällung ab zwei Gehölzen auch mit geringeren Stammumfängen
  • in der freien Landschaft: für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehende starke Rückschnitte, unabhängig von Stammumfang und Anzahl

 

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine positive Antwort der UNB vorliegt. Sollte nach Ablauf von vier Wochen keine Antwort vorliegen, dürfen Maßnahmen genehmigungsfrei ausgeführt werden. Der Eingriff ist in der Regel auszugleichen, weshalb Antragsteller mit Kompensationsmaßnahmen rechnen müssen. Dient die Fällung eines Baumes der Beseitigung einer unmittelbaren erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben), kann die Maßnahme sofort vollzogen werden. Dann ist die UNB unverzüglich über die durchgeführte Maßnahme zu unterrichten.

Die Unterhaltungsverbände in Niedersachsen gelten als Behörde und können Maßnahmen daher ohne erhöhten Verwaltungsaufwand durchführen.

Neue Kontaktdaten

Seit Anfang des Monats sind die Verbände 52 und 53 wieder in voller Besetzung für Sie im Einsatz. Die Stelle der Kassenverwaltung konnte mit Carsten Kotulla neu besetzt werden. Für Fragen bezüglich Beitragsbescheiden, Rechnungen oder anderen Kassenangelegenheiten steht er Ihnen gerne per E-Mail (kasse@uhv52und53.de) zur Verfügung.

Beachten Sie bitte auch die neuen Kontaktdaten der Geschäftsführerin und Verbandsingenieurin (s. Kontakt).

Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

Sicherlich laden die Gewässerrandstreifen und Uferbereiche der Gewässer zum Spazierengehen oder Hundeausführen ein. Wir möchten Sie aber bitten die Randstreifen nicht zu betreten oder zu befahren. Sie wurden eingerichtet um dem Gewässer Platz für seine natürliche dynamische Entwicklung zu ermöglichen, als Pufferzone zu anliegenden Flächennutzungen und als Schutzstreifen für wildlebende Tiere und Pflanzen. Lassen Sie der Natur bitte Ihren Rückzugsraum. Es sind nicht an jedem Randstreifen Hinweisschilder angebracht, dennoch bitten wir Sie um Schonung dieses Naturraums.

Weiterhin möchten wir an die geltenden Regeln während der Brut- und Setzzeit (01.04. bis 15.07.) und in ausgewiesenen Gebieten ganzjährig erinnern:

– auf den ausgewiesenen Wegen bleiben
– Hunde beim Spaziergang an die Leine nehmen
– Junghasen und Rehkitze nicht berühren

Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass die Beschädigung von Biberdämmen oder Biberbauten sowie jegliche Störungen des Bibers gemäß § 44 BNatSchG verboten sind. Wir zeigen Zuwiderhandlungen konsequent an. Wenn Probleme mit dem Biber oder seiner Bauten auftreten, sind wir gerne bereit bei der Lösungsfindung mitzuwirken. Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht oder wenden Sie sich an unseren “Biber-Partner” die Ökologische Schutzstation Mittleres Leinetal.

Hinweisschild zum Schutz der Gewässerrandstreifen
Ihr Anliegen

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