Termine

09.05.2023 – Kennenlerntermin Verbände (52 & 53) und Jägerschaft

  • Organisation der Nutriabejagung
  • gemeinsame Projekte
  • Austausch gemeinsamer Interessen

 

24.05.2023 – Leineschau (begrenzte Personenanzahl)

04.07. oder 26.07.2023 – Ausweichtermine für Leineschau

22.08.2023 um 14 Uhr – 4. gemeinsame Vorstandssitzung

21. bis 30.11.2023 – Dienstag bis Donnerstag jeweils ab 8.30 Uhr – Gewässerschauen der 6 Schaubezirke

Gewässerschau 2022

Hier finden Sie das Gewässerschauprotokoll der Begehungen im November und Dezember 2022.

Leitbild

Im September haben die Vorstände der Verbände 52 und 53 ein gemeinsames Leitbild beschlossen, nach dem Gremien und Mitarbeitende Entscheidungen treffen und ihre Arbeit ausrichten wollen.

Verschärfung des Gehölzschutzes (privat und öffentlich)

Seit der letzten naturschutzrechtlichen Änderung gilt nun auch bei der Gehölzpflege die Eingriffsregelung. Die Regelung gilt für Fällungen und Rückschnitte im öffentlichen Bereich – sowohl innerhalb der Bebauung als auch im ländlichen Raum – sowie im privaten Bereich. Unter bestimmten Bedingungen – wenn z.B. keine Baumschutzsatzung vorhanden ist – kann es notwendig werden eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen. Da es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, soll mindestens vier Wochen vor der Durchführung der geplanten Maßnahme der UNB ein Antrag zur Prüfung vorgelegt werden. Zum Verfahren stellt die Region Hannover weitere Informationen und ein Formblatt auf Ihrer Homepage zur Verfügung.

Wird die Maßnahme nicht von einer Behörde durchgeführt, gibt es keine Baumschutzsatzung, keinen gültigen Bebauungsplan mit entsprechenden Maßnahmenbeschreibungen, keine gültige Baugenehmigung und auch keine anderen Genehmigungen/Regelungen, so besteht eine Antragspflicht:

  • im bebauten Bereich: für die Fällung eines Einzelbaums ab einem Stammdurchmesser von über 1,0 m gemessen in 1,0 m Höhe und für die Fällung ab zwei Gehölzen auch mit geringeren Stammumfängen
  • in der freien Landschaft: für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehende starke Rückschnitte, unabhängig von Stammumfang und Anzahl

 

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine positive Antwort der UNB vorliegt. Sollte nach Ablauf von vier Wochen keine Antwort vorliegen, dürfen Maßnahmen genehmigungsfrei ausgeführt werden. Der Eingriff ist in der Regel auszugleichen, weshalb Antragsteller mit Kompensationsmaßnahmen rechnen müssen. Dient die Fällung eines Baumes der Beseitigung einer unmittelbaren erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben), kann die Maßnahme sofort vollzogen werden. Dann ist die UNB unverzüglich über die durchgeführte Maßnahme zu unterrichten.

Die Unterhaltungsverbände in Niedersachsen gelten als Behörde und können Maßnahmen daher ohne erhöhten Verwaltungsaufwand durchführen.

Neue Kontaktdaten

Seit Anfang des Monats sind die Verbände 52 und 53 wieder in voller Besetzung für Sie im Einsatz. Die Stelle der Kassenverwaltung konnte mit Carsten Kotulla neu besetzt werden. Für Fragen bezüglich Beitragsbescheiden, Rechnungen oder anderen Kassenangelegenheiten steht er Ihnen gerne per E-Mail (kasse@uhv52und53.de) zur Verfügung.

Beachten Sie bitte auch die neuen Kontaktdaten der Geschäftsführerin und Verbandsingenieurin (s. Kontakt).

Öffentliche Bekanntmachung über die Gewässerschau 2022

Die diesjährige Gewässerschau findet in der Zeit vom 22. November bis zum 01. Dezember statt. Die Begehungspläne und Informationen zum Ablauf werden ab circa Anfang November unter der Rubrik Verwaltung/Gewässerschau einsehbar sein.

Folgende Bezirke werden, unter Vorbehalt, geschaut:

  • Schaubezirk 1 am 22.11.2022 (Bruchriede, Ellerngraben, Heiseder Entwässerungsgraben, Wehmegraben)
  • Schaubezirk 2 am 23.11.2022 (Fuchsbach, Koldinger Mühlgraben, Gestorfer Bach, Hüpeder Bach, Schille)
  • Schaubezirk 3.1 am 24.11.2022 (Ihme Unterlauf, Hirtenbach, Benther Bach, Wettberger Bach)
  • Schaubezirk 3 .2 am 29.11.2022 (Ihme Oberlauf, Holtenser Bach, Bredenbecker Bach, Wennigser Mühlbach, Waldkaterbach)
  • Schaubezirk 4 am 30.11.2022 (Alte Leine, Arnumer Landwehr, Bruchgraben/Sennie, Hemminger Maschgraben)
  • Schaubezirk 5 am 01.12.2022 (Garbsener Maschgraben, Ahlemer Maschgraben, Lohnder Bach, Bullerbach)

 

Turnusmäßig werden nicht in jedem Jahr alle Gewässer begangen. Melden Sie Problemstellen und Knackpunkte bitte gerne an die Geschäftsstelle um einen reibungslosen Ablauf am Schautag gewährleisten zu können.

Wir bitten außerdem zu beachten, dass Grundstückseigentümer:innen oder Flächenbewirtschaftende von Anliegergrundstücken an den Verbandsgewässern, nach §§ 26 und 33 Wasserverbandsgesetz den Schauführern:innen, Schaubeauftragten, Behördenvertretern:innen und Verbandszugehörigen Zutritt zu den Gewässern zu gewähren haben

Öffentliche Bekanntmachung über die Mäh- und Krautungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung

Der Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52) führt in der Zeit vom 15. Juli 2022 bis 28. Februar 2023 umfangreiche Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durch.

Es werden zunächst die Böschungen, der zu unterhaltenen Gewässerabschnitten gemäß Unterhaltungsplan und unter Beachtung zahlreicher rechtlicher Belange gemäht. Auf diese Weise kann der ordnungsgemäße Wasserabfluss in den Gewässern sichergestellt werden. Gleichzeitig wird ein Großteil der ökologisch bedeutsamen Flora und Fauna im Gewässer belassen. Dies trägt zur natürlichen Entwicklung der Gewässer bei − insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt.

Die Nachmahd bzw. das Krauten von Gewässersohle und unterer Böschung mittels Mähkorb darf im Regelfall ab dem 1. Oktober erfolgen. Zur Gewährleistung einer gewässerschonenden Unterhaltung werden, basierend auf den örtlichen Gegebenheiten und unserer Unterhaltungsrahmenpläne, nur bestimmte Gewässerabschnitte gemäht.

Während der Zeit der Unterhaltung muss in einem 5 m breiten Streifen ab oberer Böschungskante des Gewässers für Arbeitsgeräte befahrbar sein (§ 8 Unterhaltungsverordnung). Außerdem wird gemäß § 77 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) das anfallende Mähgut auf den anliegenden Flächen in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche für eine einfacherer Einarbeitung zerkleinert/gemulcht.

Wird zum Zeitpunkt der Unterhaltung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertragseinbußen minimiert werden. Dieser ist dem Verband rechtzeitig anzuzeigen. Ist dieses nicht der Fall, müssen die An- und Hinterlieger gemäß § 77 NWG die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Es ist in unser aller Interesse, wenn die für uns arbeitenden Fachfirmen von der laut NWG möglichen Regelung, der Ablage des Mähgutes in die Kultur, keinen Gebrauch machen müssten. Da es sich allerdings auch in dieser Unterhaltungsperiode nicht vermeiden lässt, dass schon bestellte Ackerflächen durch ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden, appellieren wir hiermit erneut an alle betroffenen Flächenbewirtschaftende, zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser mehrjährige Gewässerschutzstreifen auf Ackerland entlang von Gewässern einzurichten.

Abschließend müssen wir, wie in den Vorjahren, darauf hinweisen, dass für den Zeitraum vom 15.7.2022 – 28.02.2023 An- und Hinterlieger nach der Unterhaltungsverordnung der Region Hannover das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten zu dulden haben. Vorhandene Querzäune sind von den Anliegern mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist. Deshalb werden, falls Schäden durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, diese vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen.

33. Verbandsversammlung

Die diesjährige Verbandsversammlung fand am Dienstag, den 29.03.22 um 9 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Holtensen (Wennigsen) statt. Das Protokoll wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt.

Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

Sicherlich laden die Gewässerrandstreifen und Uferbereiche der Gewässer zum Spazierengehen oder Hundeausführen ein. Wir möchten Sie aber bitten die Randstreifen nicht zu betreten oder zu befahren. Sie wurden eingerichtet um dem Gewässer Platz für seine natürliche dynamische Entwicklung zu ermöglichen, als Pufferzone zu anliegenden Flächennutzungen und als Schutzstreifen für wildlebende Tiere und Pflanzen. Lassen Sie der Natur bitte Ihren Rückzugsraum. Es sind nicht an jedem Randstreifen Hinweisschilder angebracht, dennoch bitten wir Sie um Schonung dieses Naturraums.

Weiterhin möchten wir an die geltenden Regeln während der Brut- und Setzzeit (01.04. bis 15.07.) und in ausgewiesenen Gebieten ganzjährig erinnern:

– auf den ausgewiesenen Wegen bleiben
– Hunde beim Spaziergang an die Leine nehmen
– Junghasen und Rehkitze nicht berühren

Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass die Beschädigung von Biberdämmen oder Biberbauten sowie jegliche Störungen des Bibers gemäß § 44 BNatSchG verboten sind. Wir zeigen Zuwiderhandlungen konsequent an. Wenn Probleme mit dem Biber oder seiner Bauten auftreten, sind wir gerne bereit bei der Lösungsfindung mitzuwirken. Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht oder wenden Sie sich an unseren “Biber-Partner” die Ökologische Schutzstation Mittleres Leinetal.

Hinweisschild zum Schutz der Gewässerrandstreifen
Ihr Anliegen

Ihr Anliegen:
Bitte melden Sie uns Ihre Anliegen unter nachfolgendem Link:

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